1. Allgemeines

Die B105 ist eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Bundesfernstrasse. Die Warnowquerung GmbH & Co. KG (nachfolgend WQG) hat gem. Konzessionsvertrag mit der Hansestadt Rostock vom 25. Juli 1996 inkl. aller Ergänzungen sowie unter Bezugnahme auf das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz das alleinige Recht, auf dem per Rechtsverordnung des Bundes festgelegten Streckenabschnitt Mautgebühren zu erheben. Die WQG wurde entsprechend vom Land Mecklenburg-Vorpommern per Rechtsverordnung mit dem Recht zur Mauterhebung beliehen. Die Fahrzeugklassen und die jeweilige Höhe der Mautgebühr sind in der Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Mautverordnung) festgelegt.

Den Weisungen des Personals der WQG ist stets unverzüglich Folge zu leisten.

Die Mautzahlung kann unterschiedlich erfolgen:

a) Bediente Barzahlung in Spur „Kasse“ (24 Std. inkl. EC, Flotten- und Kreditkarten) oder im Kundencenter zu den festgelegten Öffnungszeiten

b) EC- oder Kreditkartenzahlung an Terminals in allen Spuren

c) Automatisierte Barzahlung (Kassenautomat)

d) Zahlung mit aufladbarer anonymer SmartCard (OSCARD)

e) Elektronische Erfassung und Abrechnung über Kundenkonto (mit SmartCard, RFID – Folie oder TAG)

1.1 Bargeldgebührenerhebung (BGE)

Die Barzahlung (BGE – Bargeldgebührenerhebung) erfolgt an den mit Kassierern besetzten, manuell bedienten Mauthäuschen. Grundsätzlich werden nur Euro-Münzen und -Noten bzw. Eurocent-Münzen gem. gesetzlichem Rahmen akzeptiert. In Ausnahmefällen können auch bestimmte ausländische Währungen angenommen werden. Die dabei zur Anwendung kommenden Wechselkurse sind beim Kassierer einzusehen und haben verbindliche Gültigkeit. Zusätzlich kann die Barzahlung teilautomatisiert an Automaten, die mit Trichtern für den Euromünzen-Einwurf bzw. Kartenlesegeräten ausgestattet sind, erfolgen. Grundsätzlich werden nur Euro-Münzen und -Noten bzw. Eurocent-Münzen gem. gesetzlichem Rahmen akzeptiert. An den Automaten werden 0,01, 0,02 und 0,05 €-Münzen nicht angenommen. 100 €, 200 € und 500 €- Scheine werden nicht angenommen. Wird bei Zahlung mit EC-Karte die Lastschrift durch die Bank des Nutzers nicht ausgeführt, ist WQG berechtigt, Namen und Anschrift des Kunden bei der Bank zu erfragen. Der Nutzer erteilt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zu einer entsprechenden Auskunftserteilung seiner Bank.

1.2 Automatische Gebührenerhebung (AGE)

Die automatische bargeldlose Zahlung (AGE – Automatische Gebührenerhebung) kann ebenfalls in zwei Varianten erfolgen: Entweder gem. Variante c) mittels Kartensystemen (von der WQG ausgegebenen aufladbaren SmartCards) oder gem. Variante d) mittels bei der WQG käuflich zu erwerbenden RFID-Folien oder TAGs (Tele-Maut-Systeme).

1.3 Allgemeine Verhaltens-/Nutzungsregeln im Bereich der Mautstation

  • In den Spuren der Mautstation halten Sie bitte einen Mindestabstand von 10 Metern zwischen den Fahrzeugen ein. So gewährleisten Sie, dass bei Ein- und Ausfahrt die Fahrzeugerfassung und damit die ordnungsgemäße Mautabrechnung einwandfrei funktionieren.
  • Es ist zu beachten, dass in allen Spuren Messvorrichtungen angebracht sind, um die Höhe der Fahrzeuge und die Anzahl der Achsen automatisch zur Klassifizierung zu ermitteln. Bei Transport mit Dachlasten bzw. Lasten, die die übliche Dachhöhe des Fahrzeuges überschreiten, ist insbesondere auf die Höhenbegrenzungen zu achten und es sind die Kassenspuren zu benutzen. Abrechnungsfehler, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  • An der Mautstation sind Schranken und Ampelanlagen montiert, die den allgemeinen Regelungen der StVO unterliegen. Deswegen ist in allen Spuren Schritttempo zu fahren (10 km/h).
  • Bei Fehlfunktionen von Automaten, der SmartCard oder des Tele-Maut-Systems, ist die in jeder Fahrspur befindliche „Hilfe-Taste“ zu nutzen. Ein Rückwärtsfahren ist nicht gestattet.
  • Alle Spuren in der Mautstation sind mit Erfassungssystemen der Telemaut (TAG/RFID) ausgerüstet.
  • Konvoifahrten (Zahlung mehrerer Fahrten unmittelbar nacheinander mit ein und demselben Zahlungsmittel gem. AGE) sind nur in der Spur „Kasse“ möglich.
  • Fahrzeuge der Kategorien 3, 4 und 5 müssen die für sie vorgesehenen (ausgeschilderten) Fahrspuren nutzen.
  • Auf die Wahl der richtigen Spuren ist durch den Kunden bei Anfahrt in den Bereich der Mautstation, auf jeden Fall jedoch vor Einfahrt in die Mautstation, zu achten (siehe Piktogramme oberhalb der Spuren).

1.4 Bearbeitungsgebühr bei Vorenthalten der Mautgebühr

a) Kunden/Nutzer sind für jeden Einzelfall zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet, wenn

aa) durch sie die Nutzung des Warnowtunnels erfolgt, ohne die jeweils gültige Mautgebühr entrichtet zu haben,

ab) sie bei einer Prüfung der Mautgebühr nicht nachweisen können, diese tatsächlich entrichtet zu haben.

b) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 40,00 €. Eine weitere Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt hiervon unberührt.

c) Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Falle von Nummer 1.4 bb) auf 5,00 €, wenn der Kunde/Nutzer innerhalb von einer Woche ab Feststellungstag nachweist, dass er die Mautgebühr tatsächlich entrichtet hatte.

d) Wird die Bearbeitungsgebühr nicht gezahlt und muss diese deshalb gesondert angemahnt werden, wird zusätzlich eine pauschale Mahngebühr von 5,00 € erhoben.

e) Der Kunde/Nutzer, der zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch das Prüfpersonal sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.“

2. AGE mit SmartCard, TAG oder RFID-Folie

Mit dem TAG oder der RFID-Folie (Tele-Maut-Systeme) und der SmartCard haben die Nutzer bzw. Kunden (nachfolgend Kunden) die Möglichkeit, alle Spuren zu befahren. Es werden bei der WQG Kundenkonten eingerichtet, die über den aktuellen Kontostand und die erfolgte Nutzung des Warnowtunnels (Zeitpunkt der Nutzung) informieren. Die Aufladung des Kundenkontos erfolgt mittels Lastschrift. Die Höhe der Lastschrift ist frei wählbar ab einem Mindestbetrag, der 10 Durchfahrten der jeweils vereinbarten Fahrzeugkategorie gemäß jeweils gültiger Mauthöheverordnung entspricht.

2.1 Ausgebende Firma

Die SmartCard, der TAG und die RFID-Folie werden von der Warnowquerung GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Rostock zu HRA 1321, gesetzlich vertreten durch die Warnowquerung Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer, ausgegeben. Firmensitz ist „Zum Südtor 8, 18147 Rostock“.

2.2 Vertragsabschluss

Die Ausgabe der SmartCard, RFID-Folie oder des TAGs erfolgt auf der Basis eines Kaufvertrages zwischen dem Kunden und WQG. Der Kunde stellt hierzu einen Antrag auf Ausgabe des Mediums. WQG stellt hierfür entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Der Kaufvertrag kommt erst mit Annahme dieses Antrags durch die WQG zustande. WQG ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn die Angaben des Kunden im Antrag unzutreffend oder unvollständig sind bzw. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine ordnungsgemäße Mautzahlung durch elektronische Erfassung und Abrechnung über ein Kundenkonto nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde sich gegenüber der WQG bereits im Zahlungsverzug befindet, über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wurde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde, der Kunde bereits wegen Leistungserschleichung und/oder Betrugs gegenüber der WQG oder sonst auffällig geworden ist oder im Rahmen der Bonitätsprüfung eine Kreditgewährung abgelehnt wurde. Der Abschluss des Vertrages erfolgt auf der Basis dieser Nutzungsbedingungen. Mögliche Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn WQG der Einbeziehung solcher Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen den Antrag des Kunden angenommen hat.

2.3 Änderungen der Kundendaten

Der Kunde ist verpflichtet, der WQG jede Änderung der angegebenen Kundendaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei einer Änderung der Bankverbindung hat der Kunde der WQG unverzüglich für seine neue Bankverbindung ein neues SEPA Basislastschriftmandat zu erteilen und dafür Sorge zu tragen, dass für die WQG ein ununterbrochener Lastschrifteinzug möglich ist. Die WQG haftet nicht für daraus resultierende Leistungseinschränkungen oder Behinderungen bei der Nutzung der Mautstrecke. Teilt der Kunde Änderungen seiner Kundendaten nicht ordnungsgemäß mit, ist WQG berechtigt, die SmartCard, den TAG oder die RFID-Folie sofort zu sperren, und – soweit auf dem bei WQG geführten Konto des Kunden kein Guthaben mehr besteht – den Nutzungsvertrag mit dem Kunden nach erfolgloser Abmahnung fristlos zu kündigen. Die durch Nichteinlösung einer Lastschrift entstandenen Kosten (z.B. Rücklastschriftgebühren) sind durch den Kunden zu tragen (siehe aktuelle Preisliste der WQG).

2.4 Übergabe und Haftung – SmartCard, RFID und TAG

2.4.1 Übergabe

Nimmt WQG den Antrag des Kunden an, so händigt WQG dem Kunden gegen Empfangsquittung und nach Entrichtung des aus der Preisliste ersichtlichen Betrages die SmartCard, RFID-Folie oder den TAG zur Nutzung aus. Mitarbeiter der WQG bringen TAG oder RFID an geeigneter Stelle im Fahrzeug des Kunden an.

2.4.2 Haftung

Der Kunde haftet für den ordnungsgemäßen Umgang sowie im Falle des Verlustes.

2.5 Verwendung der SmartCard, der RFID-Folie oder des TAGs

Mit dem TAG oder der RFID-Folie kann der Kunde die Mautgebühren vollautomatisch in allen Spuren entrichten; mit der Kundenkarte ist dies in allen Spuren an den dafür vorgesehenen SmartCard-Lesern möglich. Im Bereich der Mautstation müssen der TAG in der Halterung sowie die RFID-Folie fest an der Frontscheibe des Fahrzeugs innen angebracht sein. In der Regel befindet sich der optimale Installationsbereich im Bereich hinter dem inneren Rückspiegel. Bei der Installation sind darüber hinaus alle individuellen Vorgaben des Fahrzeugherstellers hinsichtlich optimaler Lesebereiche zu beachten (z.B. mit Punkten markierte Flächen). Die RFID-Folie wird vorzugsweise von WQG vor Ort angebracht, kann im Ausnahmefall aber postalisch verschickt und anhand der beigefügten Anleitung vom Kunden selbst eingeklebt werden. Falsch montierte oder nicht montierte TAGs oder RFID-Folien können zu Fehlfunktionen führen. Der Kunde darf auf keinen Fall mehr als einen TAG oder eine RFID-Folie der WQG in seinem Fahrzeug mitführen, um Doppel- bzw. Fehlbuchungen zu vermeiden. Der Inhaber des TAG/der RFID-Folie ist verpflichtet, sich an die Richtlinien zu halten, die in dem benutzten Streckenbereich von WQG gelten. Zu beachten ist im Besonderen, beim Einfahren in die Mautstation einen Abstand von 10 Metern zum Vordermann einzuhalten. Für Folgeschäden schließt die WQG jegliche Haftung aus. In diesen Fällen behält sich die WQG darüber hinaus das Recht vor, den Vertrag für den TAG bzw. die RFID-Folie zu kündigen.

2.6 Verlust und Sperrung der SmartCard, des TAG oder der RFID-Folie

Der Kunde muss die SmartCard, den TAG oder die RFID-Folie sperren lassen, wenn diese gestohlen oder verloren wurden. Dazu hat sich der Kunde unverzüglich bei der WQG mit der dazugehörigen Vertrags-Kundennummer zu melden. WQG verpflichtet sich, die Sperrung im System unverzüglich vorzunehmen. WQG schließt dabei jedoch jegliche Verantwortung für Folgen einer Sperrung der SmartCard, des TAG oder der RFID-Folie aus. Bis zur Sperrung im System haftet der Kunde für einen möglichen Missbrauch durch einen unberechtigten Dritten. Auf Antrag wird dem Kunden so schnell wie möglich eine neue SmartCard oder eine neue RFID Folie mit einer anderen Nummer eingerichtet. Der Kaufpreis ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.

Die Zahlung der Mautgebühr mit einer gesperrten Kundenkarte, einem gesperrten TAG oder einer gesperrten RFID-Folie ist nicht möglich. Die Sperrung wird durch WQG unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung entfällt und dies der WQG bekannt geworden ist. Der Einzug einer gesperrten SmartCard oder eines gesperrten TAGs durch WQG ist zu jeder Zeit möglich.

2.7 Rückgabe der TAGs aus bestehenden Leihverträgen

Das Leihverhältnis der noch im Umlauf befindlichen Leih-TAGs hat mit der Annahme des Kundenantrags durch WQG begonnen und läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet jedoch spätestens zum Ablauf der Funktionsfähigkeit der Leih-Geräte.

2.7.1 Auf Veranlassung von WQG

Fordert WQG die Rückgabe des Leih-TAGs, ist der Kunde verpflichtet, den Leih-TAG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen nach Benachrichtigung durch WQG, zurückzugeben. Verkaufte TAGs sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

2.7.2 Leih-TAG Rückgabe auf Veranlassung des Kunden

Der Kunde kann seinen Leih-TAG jederzeit zurückgeben. Ist mit der Rückgabe eine Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden, wird dem Kunden das auf dem Kundenkonto verbliebene Guthaben innerhalb von 30 Tagen auf das WQG benannte Konto zurück überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die Rückerstattung des Preises bei verkauften TAGs ist ausgeschlossen.

2.8 Rechnungsstellung und Zahlung

2.8.1 Fahrtenaufstellung

WQG ist berechtigt, jederzeit oder regelmäßig (mindestens jedoch einmal pro Monat) eine Aufstellung über alle in der Vorperiode erfolgten Durchfahrten des Kunden zu erstellen. Auf der Fahrtenaufstellung ist pro Rabattmedium (SmartCard, TAG oder RFID-Folie) und Transaktion folgendes aufgeführt:

  • das Datum und die Uhrzeit der Fahrt
  • die Kategorie des Fahrzeuges entsprechend Mautverordnung
  • die Höhe der entrichteten Gebühr

Die Fahrtenaufstellungen des Vormonats können nach entsprechender Registrierung im Internet abgefragt werden. Der Druck und Versand dieser Listen erfolgt nur auf ausdrücklichen, begründeten Wunsch des Kunden gem. der jeweils aktuellen Preisliste der WQG.

2.8.2 Zahlung bei Privatkunden und Firmenkunden allgemein

Grundsätzlich gilt gegenüber allen Kunden, dass keine Kreditierung der Mautgebühren erfolgt. Die Mautzahlung über eine SmartCard, einen TAG oder eine RFID-Folie ist daher nur möglich, wenn das Kundenkonto durch eine entsprechende Vorauszahlung des Kunden einen Haben-Betrag zugunsten des Kunden aufweist. Ist die Mautgebühr bei der Durchfahrt durch den Saldo des Kundenkontos nicht mehr gedeckt, erfolgt eine Sperrung der SmartCard, des TAG oder der RFID-Folie. WQG wird das Kundenkonto im Wege der Einziehung per Lastschrift in Höhe des vom Kunden vorgegebenen Betrages, jedoch im Wert von mindestens zehn Durchfahrten der jeweils vereinbarten Kategorie nach Vertragsabschluss auffüllen. Sinkt der Haben-Betrag auf dem Kundenkonto unter den Gegenwert von 3 Durchfahrten der vereinbarten Kategorie gemäß der jeweils gültigen Mautverordnung, erfolgt eine erneute Auffüllung per Lastschrift.

2.8.3 Zahlung bei Firmenkunden (Sondervereinbarung)

Bei entsprechender separater vertraglicher Vereinbarung stellt WQG auf Basis der Fahrtenaufstellung dem Kunden die aufgelaufenen Mautbeträge in Rechnung, die für die Durchfahrten zu zahlen sind. Außerdem werden die Beträge berechnet, die im Rahmen dieses Vertrages aus sonstigen Gründen durch den Kunden zu tragen sind. Die Rechnung gilt nicht als Saldenbestätigung sämtlicher offener Beträge, die der Firmenkunde für die erfolgten Fahrten im betroffenen Zeitraum zu zahlen hat. Erfolgte Fahrten, die auf der Aufstellung nicht aufgeführt sind, können auch später noch durch WQG in Rechnung gestellt werden. Die Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 7 Arbeitstagen ohne Abzug zu begleichen.

2.8.4 Verzug

Wenn die Zahlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt, ist WQG berechtigt, die entsprechende SmartCard, den entsprechenden TAG oder die entsprechende RFID-Folie zu sperren. Im Verzugsfall ist WQG berechtigt, sämtliche erfolgte Fahrten, die noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, unverzüglich fällig zu stellen. Mahnungen können von WQG mit einem pauschalen Bearbeitungsmehraufwand entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste berechnet werden. Wird die Rechnung auch innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Mahnung nicht beglichen, kann der Vertrag durch WQG fristlos gekündigt werden. Auf § 10 (1) Nr.1 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (FStrPrivFinG) wird hingewiesen.

2.9 Einwendungen

Einwendungen in Bezug auf die Inhalte einer Rechnung sind innerhalb von achtzig Tagen nach deren Zugang durch den Kunden gegenüber WQG geltend zu machen. Durch eine Reklamation ist der Kunde nicht von seiner Zahlungspflicht in Bezug auf die betroffene Rechnung befreit. Im Fall einer Reklamation führt WQG eine Überprüfung durch. Eventuelle Berichtigungen nach einer Überprüfung erfolgen durch Gutschriften. WQG erbringt den Nachweis für die Transaktion(en) bei fristgerechten Einwendungen mittels der Computeraufzeichnungen der Mautstation. Nach Ablauf der Einwendungsfrist ist WQG nicht verpflichtet, die Computeraufzeichnungen zu Beweiszwecken weiter zu speichern und kann diese insbesondere aus Gründen des Datenschutzes löschen, sofern keine Einwendungen erhoben wurden. Die Nachweispflicht seitens WQG entfällt mit der Löschung. Gleiches gilt für die anonymen SmartCards, deren Nutzung mit Hilfe der Kartennummer in o. g. Zeitraum, bei begründetem Interesse, nachvollzogen werden kann.

2.10 Kündigung der SmartCard, des TAG oder der RFID-Folie

2.10.1 Durch den Kunden

Der Kunde kann den vorliegenden Vertrag jederzeit entweder persönlich im Kundenzentrum der WQG oder schriftlich gegenüber WQG kündigen.

2.10.2 Kündigung durch WQG

WQG kann den vorliegenden Vertrag kündigen, wenn das Mautsystem geändert wird oder die Mautverordnung bzw. andere für die WQG geltende Gesetze, Genehmigungen, Erlaubnisse oder Gestattungen die Mautabrechnung über SmartCard, TAG oder RFID-Folie durch WQG nicht mehr ermöglichen oder verändern. WQG informiert den Kunden schriftlich, wobei das Beendigungsdatum angegeben wird. Hierbei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. WQG ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde trotz Abmahnung schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen verstößt oder seinen Verstoß fortsetzt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn WQG bereits nach dem ersten Verstoß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist (z.B. in Betrugsfällen, Insolvenz o. ä.).

2.10.3 Offene Beträge

Im Falle einer Kündigung stellt WQG die im Rahmen dieses Vertrages noch offenen Beträge in Rechnung. WQG ist berechtigt, offene Beträge mit eventuellem Guthaben des Kunden zu verrechnen. Im Übrigen werden Guthaben des Kunden durch WQG auf das WQG bekannte Bankkonto des Kunden unter Abzug von Bank- und sonstigen etwaigen Gebühren innerhalb von 30 Arbeitstagen überwiesen.

3. AGE mit anonymen SmartCards

3.1 Ausgebende Firma

Die anonyme SmartCard wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG ausgegeben. Sie ist an der Kasse (24 Std.) oder im Kundencenter der WQG erhältlich. Mit Verkauf der Karte geht sie in das Eigentum des Kunden über. Die anonyme SmartCard ist bei Baraufladung nicht personenbezogen. Erst bei Aufladung über Lastschrift erfolgt eine Kundenzuordnung (siehe Punkt 2).

3.2 Mindestbetrag der Aufladung

Die anonyme SmartCard wird mit einem Mindestbetrag, der dem Gegenwert von 10 Durchfahrten der jeweils gültigen Mauthöheverordnung der vereinbarten Kategorie entspricht, aufgeladen. Eine Aufladung ist in der Spur „Kasse“ bzw. im Kundencenter der WQG gegen Barzahlung, mit EC-Karte oder Kreditkarte möglich. Über die Internetseite der WQG, sowie über die WQG-App, kann die Karte auch über die Bezahldienste PayPal oder Klarna aufgeladen werden. Bei Verlust oder Rückgabe der anonymen SmartCard erfolgt keine Erstattung des Guthabens.

3.3 Nutzung

Kunden mit Fahrzeugen der Kategorie 1 und 2, die die SmartCard benutzen, können alle Fahrspuren nutzen. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Nutzung der anonymen SmartCard verantwortlich. WQG haftet nicht für die Nutzung der anonymen SmartCard durch einen unberechtigten Dritten. Beschädigungen oder Zerstörung der anonymen SmartCard durch unsachgemäße Behandlung gehen zu Lasten des Kunden.

4. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Kunden ist Rostock. Er gilt auch für Kunden, die über keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

5. Haftung

Gegenüber gewerblichen Nutzern haftet WQG für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit WQG, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für sonstige Erfüllungsgehilfen haftet WQG nur bei Vorsatz und soweit diese wesentliche Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder vorsätzlichem Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen der WQG besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der WQG, ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gegenüber privaten Nutzern haftet die WQG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzugs oder der von der WQG zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet die WQG jedoch für jedes schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der WQG der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gegenüber gewerblichen oder privaten Nutzern gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch die WQG und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Änderungen

WQG behält sich das Recht vor, Änderungen in Bezug auf die vorliegenden Benutzungsbedingungen vorzunehmen. Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang in den Geschäftsräumen der WQG veröffentlicht und zwar mindestens einen Monat vor deren Inkrafttreten. Dies gilt nicht für die Tarife und Preislisten, die unverzüglich nach Bekanntmachung gelten. Akzeptiert der Kunde die Änderungen nicht, kann er den Vertrag gemäß Ziffer 2.11.1 kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht nicht innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderung Gebrauch, gilt dies seinerseits als Zustimmung zu der Änderung. WQG wird mit der Bekanntgabe der Änderung auf diese Wirkung einer unterbliebenen Kündigung hinweisen.

6.2 Datenaustausch mit Auskunfteien

WQG ist berechtigt, zum Schutz vor Gebührenausfällen personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei der Schufa aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält WQG hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von WQG oder eines Vertragspartners der Schufa erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Bei Firmenkunden tauscht WQG darüber hinaus mit weiteren Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Daten nach den oben genannten Grundsätzen aus. Der Kunde erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen Unternehmen sowie ein Merkblatt über die Schufa.

6.3 Datenschutzhinweis

WQG speichert, nutzt und verarbeitet die Kundendaten sowie die Erfassungsdaten der Durchfahrten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere der Abrechnung und Zahlung der Mautgebühren elektronisch. Eine entsprechende Datenschutzerklärung kann in den Geschäftsräumen der WQG oder im Internet eingesehen werden.

6.4 Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

6.5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Warnowquerung GmbH & Co. KG
Zum Südtor 8,
18147 Rostock